( § 6 Z 8 lit e, § 12 Abs 3 Z 2, § 12 Abs 4 UStG 1972 ) Die Ausgabe stiller Beteiligungen stellt einen gemäß § 6 Z 8 lit e UStG 1972 unecht steuerbefreiten Umsatz dar. Dieser Umsatz ist dem Geschäftsherrn der stillen Gesellschaft zuzurechnen und führt bei diesem zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für solche Leistungen, die er zur Begebung der stillen Beteiligung in Anspruch genommen hat (wie Vermittlungs-, Konzeptions- und Marketingleistungen). VwGH 13.10.1999, 94/13/0120. (Beschwerde abgewiesen)