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§ 4 Wr. PGG

ARD 5201/10/2001 Heft 5201 v. 20.3.2001

(§ 4 Wr. PGG) Die Bestimmungen des BPGG und der EinstV zum BPGG gehen - wie die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Wr. PGG und der EinstV zum Wr. PGG - grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfs , d.h. von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe aus. Nach § 4 Abs 3 Z 4 BPGG idF vor BGBl I 1998/111 bzw. § 4 Abs 5 Z 4 Wr. PGG idF vor LGBl f. Wien 1999/44 können jedoch für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit „ diagnosebezogen “ - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen werden. Nach § 7 Abs 1 Z 2 EinstV zum Wr. PGG ist bei blinden Personen ohne weitere Prüfung nach § 4 Wr. PGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich anzunehmen, sodass einem blinden Pflegegeldwerber gemäß § 4 Abs 3 Wr. PGG als Mindesteinstufung jedenfalls Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 gebührt.

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