( § 3 Abs 5 Slbg. PGG ) Für die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Pflegegeldanspruch eines erheblich behinderten ausländischen Kindes sind die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, das Ausmaß der Integration seiner Eltern, seine wirtschaftliche Situation und die seiner unterhaltspflichtigen Eltern einerseits und das voraussichtliche Ausmaß des Pflegebedarfs andererseits von Bedeutung. Je größer dieser Bedarf ist, umso eher kann unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von einer sozialen Härte gesprochen werden. VwGH 04.10.2000, 99/11/0386. (Bescheid aufgehoben)