( § 25a Abs 7 BUAG ) Der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Baugesellschaft haftet für die Zahlung von Zuschlägen nach dem BUAG, soweit sie uneinbringlich sind.
VwGH 20.12.2000, 97/08/0568
§ 25a Abs 7 BUAG ist nicht anders zu verstehen als die ihm entstehungsgeschichtlich zugrunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs 1 BAO und des § 67 Abs 10 ASVG. Knüpft § 9 Abs 1 BAO an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und § 67 Abs 10 ASVG an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, ist die Haftungsnorm des § 25a Abs 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihr genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) in Zusammenhang mit den Zuschlägen gemäß §§ 12 ff. BUAG „auferlegt“.