BMF 08.02.2001
( Art IV UmgrStG ) Nach § 26 Abs 1 Z 1 UmgrStG ist die Vorschrift des § 6 Abs 2 UmgrStG über die Folgen einer Äquivalenzverletzung auch im Bereich der Zusammenschlüsse nach Art IV UmgrStG anzuwenden. Äquivalenzverletzung liegt nach der genannten Vorschrift vor, wenn die Beteiligungsverhältnisse nach der Verschmelzung bzw. nach dem Zusammenschluss nicht den Wertverhältnissen vor der Umgründung entsprechen.