vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ruhen des Arbeitslosengeldes bei mehrtägigem Auslandsaufenthalt

ARD 5200/29/2001 Heft 5200 v. 16.3.2001

( § 16 Abs 1, § 38 AlVG ) Bei einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt eines Arbeitslosen ruht das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von dem der Ausreise folgenden Tag bis zu inklusive dem Tag der Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Dauert der Wechsel vom Auslands- zum Inlandsaufenthalt keinen vollen Kalendertag an, tritt auch kein Ruhen bzw. keine Aufhebung des Ruhens des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) an diesem Tag ein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte