( § 25 AlVG, § 1437 ABGB ) Der Verpflichtung zum Rückersatz von Arbeitslosengeld wegen Bezuges einer Urlaubsentschädigung steht der Umstand nicht entgegen, dass das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit verbraucht wurde; der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG differenziert nämlich, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde. Ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der in § 25 Abs 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist. § 25 AlVG enthält eine bereicherungsrechtlich abschließende Regelung. VwGH 15.11.2000, 2000/08/0145. (Bescheid aufgehoben)