( § 16 Abs 2 und Abs 4 AlVG ) Für den Fall, dass der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung strittig ist oder diese aus sonstigen Gründen nicht bezahlt werden, sehen § 16 Abs 2 und Abs 4 AlVG vor, dass das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum als Vorschuss gewährt wird. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, verbleibt zwar das Recht auf gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs beim Arbeitnehmer, es tritt jedoch eine Legalzession an das Arbeitsmarktservice ein, die zur direkten Begleichung des bezahlten Vorschusses durch den Zahlungspflichtigen an den Bund für die Arbeitslosenversicherung führt. Kommt es mangels Verständigung nicht zur Legalzession, besteht gemäß § 25 Abs 1 AlVG eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers. ASG Wien 05.06.2000, 34 Cga 3/00k, rk.