( § 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG ) Ein Vertragsverhältnis mit einem „Subunternehmer“ über die Erbringung von Innenverputzarbeiten (Maurerarbeiten) kann nichts daran ändern, dass eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte und nicht ein Werkvertragsverhältnis vorliegt, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können. Da auch der als Arbeitgeber anzusehen ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann, ist es unerheblich, ob Ausländer von einem Unternehmer als deren unmittelbarer Arbeitgeber oder bloß als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte verwendet werden. VwGH 10.03.1999, 98/09/0029. (Beschwerde abgewiesen)