( § 2 Abs 2 AuslBG ) Ist im Auftragsschreiben eines beauftragten Vertragspartners der Gegenstand der vertraglichen Leistung ausdrücklich mit „Durchführung von Vollwärmeschutzfassaden“ bzw. „Zusage von zwei Arbeitspartien“ umschrieben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zur Herstellung von Fassadenarbeiten verwendeten Arbeitskräfte des Auftragnehmers - Arbeitspartien, die nach Bedarf und Anweisung des Bauleiters der auftraggebenden Gesellschaft eingesetzt und nach Stundensätzen pro Quadratmeter entlohnt wurden - auf der kontrollierten Baustelle ein „Werk“ hergestellt hätten.