( § 1295 ABGB ) Das Entstehen eines Schocks setzt eine ganz massive Einwirkung auf die psychische Sphäre voraus. Dabei soll keineswegs in Zweifel gezogen werden, dass auch leichtere psychische Beeinträchtigungen, also etwa durch einen erhaltenen kräftigen Stoß mit beiden Händen, erhebliches Unbehagen und/oder Unlustgefühle hervorrufen können. Derartige psychische Beeinträchtigungen hat aber jeder Mensch ohne Anspruch auf Schadenersatz zu tragen. OLG Wien 14. 12.1999, 8 Ra 168/99f, Revision unzulässig.