( § 8 Abs 2 KStG, § 5 Abs 1 EStG ) Eine ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG (Niederstwertprinzip) ermittelnde Gesellschaft darf aufgrund eines bedingt abgegebenen Forderungsverzichtes keine Abschreibung dieser Verbindlichkeit vornehmen, weswegen die Verbindlichkeit bei Nichteintritt der Bedingung und anschließendem Widerruf des Forderungsverzichtes nicht wiederaufleben und daher auch nicht zu einer Gewinnminderung führen kann, weshalb auch keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden kann.