( § 6 AZG ) Die Auffassung, dass sämtliche Arbeitsleistungen an Samstagen und Sonntagen außerhalb der normalen Arbeitswoche liegen und daher jedenfalls Überstunden darstellen, ist nicht durch das Arbeitszeitgesetz gedeckt, wenn die von einem Arbeitnehmer geltend gemachten Arbeitsstunden an Samstagen und Sonntagen zur Gänze im Rahmen der 40-Wochenstunden-Verpflichtung bleiben und sich in keiner Dienstvorschrift eine Bestimmung findet, nach der bei Überschreitung einer bestimmten Tagesarbeitszeit oder bei Arbeitsleistung an Sonntagen ein zusätzliches Entgelt gebührt. Findet - wie im vorliegenden Fall - das AZG keine Anwendung, steht auch für eine 8 Stunden übersteigende Tagesarbeitszeit an Samstagen kein Überstundenzuschlag zu, wenn diese Arbeitsleistung gänzlich im Rahmen der 40-Stunden-Woche erbracht wurde. OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 153/00d, Revision unzulässig.