( Art 2 RL 89/391/EWG , Art 1, Art 16 und Art 17 RL 93/104/EG ) Eine Tätigkeit wie die der Ärzte eines Teams zur medizinischen Grundversorgung fällt in den Anwendungsbereich der RL 89/391/EWG des Rates v. 12. 6. 1989 [über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit] und der RL 93/104/EG des Rates v. 23. 11. 1993 [über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung]. Bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Art 16 Nummer 2 RL 93/104/EG oder gegebenenfalls zur ausdrücklichen Übernahme einer der in Art 17 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 RL 93/104/EG vorgesehenen Abweichungen können diese Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass sie unmittelbare Wirkung haben. Sie geben daher dem Einzelnen einen Anspruch darauf, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung ihrer wöchentlichen Höchstarbeitszeit 12 Monate nicht überschreitet.