( § 28 Abs 1 VwGG, § 201, § 215 BAO ) Spricht ein Bescheid einerseits nicht über die Rückzahlung eines Umsatzsteuerüberschusses (Guthabens), sondern über die Festsetzung der Umsatzsteuer für bestimmte Monate ab und ist er andererseits ohnedies gemäß § 201 BAO iVm § 21 Abs 3 UStG ergangen, kann ein Steuerpflichtiger nicht in seinem Recht auf Rückzahlung eines Umsatzsteuerüberschusses gemäß § 215 BAO iVm § 239 BAO und in seinem Recht auf Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß § 201 BAO verletzt sein. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0163. (Beschwerde abgewiesen)