( § 50 Abs 6 VStG 1991 ) Da der VfGH zur Entscheidung über Klagen gemäß Art 137 B-VG auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen ausschließlich zuständig ist, wenn über den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist, stellt die Zurückweisung derartiger Anträge durch das Magistrat (Bürgermeister), das (der) die verspätete Einzahlung der Strafe akzeptiert und keine Anzeige zur Erhebung eines Strafverfahrens verfügt hat, keine Rechtsverletzung dar. VwGH 24.01.2000, 96/17/0416. (Beschwerde abgewiesen)