( § 8 Abs 1 FinStrG ) Ist ein Zollbeamter irrtümlich der Meinung, dass Frachtkosten bei Einfuhr eines Kfz bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Eingangsabgabe nicht hinzuzurechnen sind, ist dies zwar in Hinblick auf die Ausbildung eines Zollwachebeamten nicht entschuldbar, bewirkt aber keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, wenn bei dem betreffenden Zollamt, bei dem er selbst beschäftigt ist, bei Privateinfuhren die Frachtkosten in der Praxis nicht hinzugerechnet werden, weil ein „Wissen-Müssen“ dem „Wissen“ nicht gleichzuhalten ist. VwGH 30.03.2000, 98/16/0131. (Bescheid aufgehoben)