( § 158 BAO, § 33 FinStrG ) Die in Art 4 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/799/EWG des Rates v. 19. 12. 1977 [über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern] genannte Steuerverkürzung braucht sich nicht aus einer ausdrücklichen Handlung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates zu ergeben.