( § 93 BAO ) Die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs bzw. einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers anstelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides steht dem Wirksamwerden des Bescheides nicht im Wege, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) „Umdeuten“, sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) „Deuten“ des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden. VwGH 28.11.2000, 99/14/0132. (Beschwerde abgewiesen)