( § 9 BAO ) Da ein Geschäftsführer für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, nur dann nicht haftet, wenn er nachweist, dass die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, lastet das Erfordernis zur Errechnung einer entsprechenden Quote auf dem Vertreter, nicht aber auf der Behörde. VwGH 22.03.2000, 97/13/0080. (Beschwerde abgewiesen)