( § 2 Abs 1 AusfuhrerstattungsG, VO (EWG) 3665/87 ) Als beantragte Erstattung gilt nach Art 11 Abs 1 zweiter Unterabs der Verordnung (EWG) 3665/87 idF der Verordnung (EG) 2945/94 der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art 3 bzw. Art 25 Abs 2 VO (EWG) 3665/87 (betrifft zusätzliche Angaben in Zusammenhang mit einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr) berechnet wird. Diese Bestimmung legt somit für die Berechnung der Höhe der Erstattung oder des Sanktionsbetrages fest, was als beantragte Ausfuhrerstattung gilt; sie ist aber keine „Legaldefinition“ für die Stellung des Antrages auf Erstattung schon mit der Ausfuhranmeldung, über den mit Bescheid abzusprechen wäre. VwGH 18.10.1999, 99/17/0383. (Bescheid aufgehoben)