( § 879, § 1346 ABGB ) Verfügt ein Bürge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über Vermögen oder Einkommen, das nach einer Interessenabwägung seine Gutstehung nicht schlechthin als wertlos erscheinen lässt, kommt eine Beschränkung seiner Haftung im Wege einer Teilnichtigkeit des Bürgschaftsvertrages infrage. Hiebei ist vordergründiges Ziel, die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners zu erhalten und den Eintritt der Insolvenz zu vermeiden. Der in Anspruch genommene Bürge wird zwar die Verwertung seines Vermögens zu dulden und sein Einkommen zur Schuldtilgung einzusetzen haben, jedoch nur so weit, dass ihm nicht die notwendigen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen entzogen werden. OGH 11.05.2000, 8 Ob 253/99k.