( § 879 ABGB , § 25d KSchG ) Das für die Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes für Verbindlichkeiten aus Interzessionsgeschäften gemäß § 25d KSchG erforderliche unbillige Verhältnis zwischen Verbindlichkeit und Leistungsfähigkeit des Bürgen muss im Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaft so weit vorhanden sein, dass es für den Gläubiger erkennbar wurde oder werden musste. Eine nachträgliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bürgen ist nur insoweit zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme beachtlich, als sie den Umfang der richterlichen Mäßigung maßgeblich beeinflusst.