( § 4 Abs 1 EStG ) Liegt die Veranlassung einer Bürgschaftsübernahme für eine GmbH nicht im betrieblichen Bereich einer KG, sondern in der persönlichen Bekanntschaft zwischen ihrem Geschäftsführer und dem namensgebenden Gesellschafter dieser in Geschäftsverbindung stehenden GmbH, wird damit noch keine betriebliche Veranlassung aufgezeigt. Aus Kreditvereinbarungen resultierende Mittel zur Abdeckung einer schlagend gewordenen Bürgschaft sind je nachdem, ob sie der Abdeckung einer betrieblichen oder einer privaten Verbindlichkeit dienten, dem Betriebsvermögen der KG oder dem Privatvermögen allenfalls ihres Geschäftsführers zuzurechnen. VwGH 21.12.1999, 95/14/0009. (Beschwerde abgewiesen)