( § 23 Abs 2, §§ 119 ff. BAO, § 23 Z 1 EStG, § 33 FinStrG ) Einnahmen eines Zuhälters aus von ihm organisierter Prostitution sind auch dann wahrheitsgemäß anzuzeigen und offen zu legen und der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu unterziehen, wenn diese Einnahmen durch strafbare Handlungen erfolgten.
OGH 29.08.2000, 14 Os 33/00