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§ 226, § 227 BAO

ARD 5194/28/2001 Heft 5194 v. 23.2.2001

( § 226, § 227 BAO ) Bei Vorliegen der - durchwegs formellen -Voraussetzungen des Art 11 Abs 1 des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, besteht für die zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung - ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären -, Rückstandsausweise deutscher Finanzämter anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Die FLD hat im Vollstreckbarkeitsbescheid nicht den maßgeblichen Sachverhalt, der der Abgabenvorschreibung des deutschen Finanzamtes zugrunde lag, darzustellen. Es ist für die Rechtmäßigkeit des Bescheides auch nicht von Bedeutung, ob der Rückstandsausweis des deutschen Finanzamtes dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde oder er sonst „Kenntnis des eigentlichen Inhaltes seines Tatvorwurfes“ hatte. Die Überprüfung und Beurteilung derartiger Fragen ist den Behörden des um Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit in Verbindung mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0092. (Beschwerde abgewiesen)

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