(§ 103 ASVG, § 214 Abs 3 KO) Die restlichen über die vereinbarte Quote des Zahlungsplanes zur Restschuldbefreiung in einem Privatkonkurs hinausgehenden Beitragsforderungen der Gebietskrankenkasse stellen Naturalobligationen dar, die nicht aufgerechnet werden können. Die Bestimmungen des § 103 ASVG stellen Spezialnormen des Exekutionsrechtes dar, die nicht mehr zur Anwendung gelangen können, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. LG St. Pölten 17.02.1999, 6 Cgs 281/98. (ZAS Jud. 5/2000)