( § 101 ASVG ) Der gesetzliche Zustand ist vom Sozialversicherungsträger bei Gewährung einer Versehrtenrente auch dann nachträglich herzustellen, wenn der Rentenbescheid ausgehend von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Bindung des SV-Trägers an den Gewährungsbescheid und an die den Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erteilende Behörde besteht dabei nicht.