( § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG, § 879 ABGB ) Eine Kündigung wegen mangelnder, das Arbeitsklima gefährdender Integrationsfähigkeit eines Arbeitnehmers, der wiederholt unberechtigte Kritik an Vorgesetzten und Mitarbeitern geübt hat, ist im Interesse eines funktionierenden Dienstleistungsbetriebes mit eingespielten Arbeitsabläufen und einem wenigstens einigermaßen friedlichen Betriebsklima berechtigt. Auch wenn die Integrationsprobleme anscheinend mit rassistisch und fremdenfeindlich motivierten Konflikten begonnen haben und es ohne die prägende Auseinandersetzung mit Kollegen vielleicht nicht zu der späteren, durchaus Hinweise auf ein so genanntes „Mobbing“ zeigenden Entwicklung gekommen wäre, reicht dieser Hintergrund für die Qualifikation der Kündigung als sittenwidrig nicht aus. ASG Wien 11.07.2000, 29 Cga 199/99t, rk.