( § 105 ArbVG ) Hat ein Arbeitnehmer mit einem Großteil der Kollegen in seiner Abteilung ein schlechtes Auskommen und wurde deren Arbeitsablauf durch das Verhalten des Arbeitnehmers beeinträchtigt, hat er durch sein Verhalten im Ergebnis eine Verschlechterung des Betriebsklimas herbeigeführt und daher jedenfalls ausreichende Kündigungsgründe gesetzt. OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 268/99m.