( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Sind durch Krankenstände eines Arbeitnehmers zwar gewisse Produktionsverzögerungen eingetreten und waren - durch notwendige Überstunden - allenfalls auch höhere Aufwendungen von Arbeitgeberseite erforderlich, liegt dennoch kein in der Person des Arbeitnehmers gelegener Grund zur Kündigung vor, wenn im Übrigen die Produktion weitergeführt werden konnte und die Belegschaft keineswegs einhellig negativ auf vermehrt anfallende Überstunden reagierte. ASG Wien 03.11.1999, 14 Cga 80/99g, bestätigt durch OLG Wien 24. 5. 2000, 7 Ra 35/00v.