( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Die nicht kostendeckende Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers oder Minderleistungen sind keine personenbezogenen Kündigungsgründe.
ASG Wien 03.03.2000, 34 Cga 180/98h, rk.
Vereinbarung eines bestimmten Plansolls
( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Die nicht kostendeckende Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers oder Minderleistungen sind keine personenbezogenen Kündigungsgründe.
ASG Wien 03.03.2000, 34 Cga 180/98h, rk.
Vereinbarung eines bestimmten Plansolls