( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Betriebsschädliche Minderleistungen oder Fehlleistungen können vom Arbeitgeber dann nicht als persönliche Kündigungsgründe geltend gemacht werden, wenn nicht vorher versucht wurde, durch entsprechende Anleitung und Weisung eine einwandfreie Arbeitsleistung herbeizuführen. Werden erst nach mehrjähriger Beschäftigung Minderleistungen geltend gemacht, sind diese als persönlicher Kündigungsgrund nicht mehr maßgeblich. ASG Wien 12.10.1999, 18 Cga 177/97y, rk.