( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Besteht für einen Arbeitnehmer keine adäquate Verwendungsmöglichkeit, kann eine sozialwidrige Kündigung auch dann berechtigt sein, wenn sich das Unternehmen in keiner akuten wirtschaftlichen Notlage befindet.
ASG Wien 15.03.2000, 29 Cga 189/99x, Berufung erhoben