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Soziale Gestaltungspflicht bei Personalreduktion

ARD 5194/11/2001 Heft 5194 v. 23.2.2001

( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Ersetzt ein neu eingestellter Hilfsarbeiter nicht den seine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtenden Arbeitnehmer, sondern einen Mitarbeiter, der seinen 12-monatigen Zivildienst absolviert, liegt in Hinblick auf den Umstand, dass der neu aufgenommene Mitarbeiter lediglich zur Überbrückung der Zeit der Ableistung des Zivildienstes eines anderen Mitarbeiters (zu denselben Lohnbedingungen wie der Zivildiener) aufgenommen wurde, auch dann keine Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers vor, wenn die Lohnbedingungen für die Ersatzarbeitskraft für den Arbeitgeber günstiger sind als die Lohnbedingungen des gekündigten Arbeitnehmers und einige Mitarbeiter geringe Lohnerhöhungen erhielten.

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