( § 2 Abs 1b Z 2, § 2a Abs 7 GlbG idF vor BGBl I 1998/44 ) Die Revision gegen das Urteil des OLG Wien 6. 12. 1999, 7 Ra 321/99y, ARD 5114/3/2000, betreffend sexuelle Belästigung durch eine vom Arbeitgeber verschiedene Person (hier: unmittelbar Vorgesetzter), wird zurückgewiesen, da die Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können. OGH 23.10.2000, 8 Ob A 132/00w .