(§ 27 AngG) Spricht der Dienstgeber eine Entlassung erst 6 Tage nach dem erstmaligen Vorliegen jener Gründe, die von ihm zur Entlassung herangezogen wurden, aus, ohne vorher die Entlassung dem Dienstnehmer zumindest in Aussicht zu stellen oder den Anspruch von der Notwendigkeit des Ergebnisses weiterer Erhebungen abhängig zu machen, so dass eine Dienstfreistellung nicht zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für einen Entlassungsausspruch erfolgte und daher vom Dienstnehmer auch nicht als vorläufige Maßnahme zur Vorbereitung einer Entlassung erkennbar war, ist im Zuwarten ein Verzicht auf das Entlassungsrecht zu sehen. Nur wenn dem Dienstnehmer erkennbar ist, dass sein Verhalten die schwer wiegenden Folgen einer Entlassung nach sich ziehen kann und nur noch Abklärungen der Sach- und Rechtslage erforderlich sind, kann aus dem Zeitablauf allein nicht auf einen Verzicht auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. OGH 20.09.2000, 9 Ob A 185/00x , in Bestätigung von OLG Wien, 29. 3. 2000, 8 Ra 29/00v, ARD 5151/10/2000.