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§ 27 AngG, § 2 DHG

ARD 5193/30/2001 Heft 5193 v. 20.2.2001

(§ 27 AngG, § 2 DHG) Auch wenn bei der Durchführung von Geldtransporten das Verlassen des Fahrzeuges unter unbeaufsichtigtem Zurücklassen der Geldtasche ein objektives Fehlverhalten des Arbeitnehmers darstellt, das als nicht mehr geringfügig einzustufen ist, bildet das einmalige Fehlverhalten des Arbeitnehmers ohne klare Verhaltensregeln im Einzelfall noch keinen so gravierenden Missbrauch der eingeräumten Vertrauensmacht, der eine Beschäftigung während der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätte. Somit muss das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint werden. OGH 04.10.2000, 9 Ob A 216/00f , in Bestätigung von ASG Wien 6. 4. 1999, 20 Cga 121/97b, 20 Cga 225/97x, und OLG Wien 30. 3. 2000, 7 Ra 395/99f, ARD 5119/17/2000.

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