( § 14 Abs 1 ApG , § 1 UWG ) Die Verlegung der Betriebsstätte einer Apotheke innerhalb ihres Standortes ist nur von einer behördlichen Genehmigung abhängig, eine Bedarfsprüfung (§ 10 Apothekengesetz - ApG) ist nicht vorzunehmen. Verfügt der Apotheker über die behördliche Genehmigung, ist es ausgeschlossen, die Verlegung der Betriebsstätte als gesetzwidrig zu beurteilen, so dass auch einer Beurteilung als sittenwidrig iSd § 1 UWG die Grundlage entzogen ist. Dabei stellt sich die Frage einer Bindung des Gerichts an den Bescheid der Verwaltungsbehörde nicht, weil es nicht darum geht, eine Rechtsfrage zu beurteilen, über die die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vorliegt, sondern mit der Berücksichtigung der dem Beklagten erteilten Genehmigung nur der Tatbestandswirkung dieser Genehmigung Rechnung getragen wird. Der gerichtlichen Entscheidung ist ein durch den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde geschaffener Tatbestand zugrunde zu legen. Das Gericht hat daher auch nicht § 10 ApG , § 14 ApG anzuwenden, sondern allein die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beklagte über eine rechtskräftige Genehmigung verfügt. Die Entscheidung hängt demnach auch nicht davon ab, wie die betreffenden Bestimmungen des Apothekengesetzes auszulegen sind. Dem Beklagten könnte selbst dann nicht vorgeworfen werden, gesetzwidrig (= ohne behördliche Genehmigung) zu handeln, wenn die Behörde das Gesetz unrichtig angewandt hätte. Für die Beurteilung seines Verhaltens ist allein maßgebend, dass er über die für die Verlegung der Betriebsstätte seiner Apotheke allein maßgebende Genehmigung verfügt und daher nicht gesetzwidrig handelt. OGH 03.10.2000 , 4 Ob 247/00b . (