( § 3 AVRAG, § 879 ABGB ) Nach einer Einstellung von Betriebspensionsleistungen infolge Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers sind bei Lösung der Frage des Wiederauflebens dieser Leistungen im Falle der Ausgliederung des Unternehmens in Nachfolgeunternehmen alle Nachfolgeunternehmen in die Prüfung der Ertragslage einzubeziehen.
OGH 07.09.2000, 8 Ob A 17/99d