( § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Beansprucht die außerhäusliche Arbeit eines Versicherungsvertreters ein zeitlich überwiegendes Ausmaß, kann sein Arbeitszimmer im Wohnungsverband keinen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellen, so dass Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind.
VwGH 28.11.2000, 99/14/0008