( Art 8a, Art 48, Art 51 EGV, § 227a ASVG ) Die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats hat gemäß Art 8a EGV, Art 48 EGV und Art 51 EGV (nach Änderung jetzt Art 18 EG, Art 39 EG und Art 42 EG) Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen. EuGH 23.11.2000, Rs. C-135/99 , Fall Elsen.