( § 1 Abs 1 IESG, § 2 Abs 1 GmbHG ) Wird der Konkursantrag über einen für eine Vorgründungsgesellschaft Handelnden, der bereits Dienstverträge für die zu gründende Gesellschaft abgeschlossen hat und für die bereits Dienstleistungen erbracht wurden, abgewiesen, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus Entgeltforderungen gegenüber dem für die Vorgründungsgesellschaft Handelnden.