( § 587 Abs 4, § 253d, § 255 Abs 4 ASVG ) Die kurzfristige, rückwirkende Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Feststellung eines diskriminierenden Inhaltes durch den EuGH stellt keinen Eingriff in wohl erworbene Rechte und keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens dar und rechtfertigt eine Umdeutung der im Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten und Gesetzwerdung der Neuregelung gestellten Pensionsanträge in solche auf Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pensionen.