( § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG, § 1444 ABGB ) Durch Beauftragung des Betriebsrats, einen Sozialplan bei der Schlichtungsstelle auszuverhandeln, kann im Falle eines Vergleiches kein Verzicht von individuellen Ansprüchen des Arbeitnehmers angenommen werden.
ASG Wien 17.08.2000, 30 Cga 192/95i, Berufung erhoben