( § 99 Abs 1 Z 5 EStG ) Bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG durch Steuerabzug (Abzugsteuer) erhoben.
( § 99 Abs 1 Z 5 EStG ) Bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG durch Steuerabzug (Abzugsteuer) erhoben.