Richtlinie 2001/41/EG des Rates v. 19. 1. 2001 [zur Änderung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes]. Der Mindestnormalsatz von derzeit 15% soll so lange beibehalten werden, dass die Strategie zur Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften umgesetzt werden kann. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. 1. 2001 bis zum 31. 12. 2005 darf dieser Satz nicht niedriger als 15% sein. ABl L 22 v. 24. 1. 2001, S. 17.