Richtlinie 2000/43/EG des Rates v. 29. 6. 2000 [zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft]: Unter anderem sollen entsprechend den, vom Europäischen Rat auf seiner Tagung v. 10. und 11. 12 1999 in Helsinki vereinbarten, beschäftigungspolitischen Leitlinien für das Jahr 2000 günstigere Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarktes geschaffen werden, der soziale Integration fördert; dies soll durch ein Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen geschehen, die darauf abstellen, Diskriminierungen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, wie ethnische Minderheiten, zu bekämpfen. Nach Art 4 RL 2000/43/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund eines mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängenden Merkmals keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. ABl L 180 v. 19. 7. 2000, S. 22 - 26.