( § 26 Z 2 AngG ) Wird die Höhe des Gehaltes nie in Zweifel gezogen und ist die einmalige, kurzfristige Zahlungsverzögerung durch dem Arbeitnehmer bekannte Umstellungsschwierigkeiten bedingt, liegt kein Austrittsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer als Fachkraft in der Lohnabrechnung keinen Grund zur Annahme hatte, das Geld nicht zu bekommen.
OLG Wien 21.01.2000, 10 Ra 309/99f