(§ 105 Abs 3 Z 2, § 106 Abs 1 ArbVG) Stützt ein Arbeitgeber eine Entlassung bzw. Kündigung allein auf den Grund (überdurchschnittlich) häufiger krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers, ohne andere Umstände, die als Folgewirkungen der Absenzen die Entlassung bzw. Kündigung rechtfertigen könnten - wie etwa eine dadurch verursachte Störung des Betriebsklimas -, unter Beweis gestellt zu haben, liegt darin zwar ein personenbezogener Kündigungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG, dieser erreicht allerdings für sich allein nicht jenes Gewicht, das erforderlich ist, um bei der von § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG geforderten Interessenabwägung die doch erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers, der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst voraussichtlich nach ca. 2 bis 3 Jahren ein Einkommen erzielen könnte, das noch immer 13% bis 30% niedriger wäre als das zuletzt bezogene, aufzuwiegen und den Ausschlag zugunsten der Interessen des Arbeitgebers zu geben, wodurch die Entlassung bzw. Kündigung sozial gerechtfertigt wäre. OGH 18.10.2000, 9 Ob A 193/00y , in Abänderung von OLG Wien 27. 3. 2000, 10 Ra 301/99d, ARD 5140/41/2000.